Fischerei-Verein Brienz und Umgebung Statuten
Unter dem Namen Fischerei-Verein Brienz und Umgebung besteht ein mit Sitz in Brienz und im Sinne von Art 60 ff. ZGB politisch und konfessionell neutraler Verein.
Der Verein bezweckt die Förderung und Hebung der Sportfischerei in den öffentlichen und vom Verein gepachteten Gewässern.
Dieser Zweck soll namentlich erreicht werden durch:
Laichfischfang
Ausbrütung und Aufzucht von Jungfischen
Aussetzen von Jungfischen in öffentlichen und vom Verein gepachteten Gewässern
Durchführung der freiwilligen Fischereiaufsicht
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern, Veteranen sowie aus Jugendmitgliedern.
Vereinsmitglied kann jede gut beleumdete Person werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsversammlung auf schriftliche Anmeldung hin. Worin die Person sich ausdrücklich den Vereinsstatuten und den Sonderbestimmungen unterzieht. Jugendliche, die das 10. Altersjahr erreicht haben, können in die Jugendgruppe aufgenommen werden, sofern die schriftliche Einwilligung eines Elternteils, oder dessen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt; dieser ist vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand bekannt zu geben.
Tod
Ausschluss; ein solcher kann aus wichtigen Gründen wie namentlich Nichtbefolgen der Vereinsbeschlüsse, Übertretung der fischereipolizeilichen Vorschriften, schwere Bestrafung usw. durch Vereinsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder welche in den Pachtgewässern fischen, bezahlen überdies den staatlichen Fischereipass extra. Für die Bewirtschaftung der Pachtgewässer kann zudem ein Hegebeitrag erhoben werden. Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der ordentlichen Vereinsversammlung für das laufende Kalenderjahr festgelegt.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, bei allen Arbeiten die der Verein oder der Vorsand im Rahmen des Vereinszweckes beschliesst, mitzuhelfen. Der Vorstand hat das Recht, hierfür Mitglieder aufzubieten.
Zu Ehren- oder Freimitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Sie haben gleiche Rechte wie Mitglieder. Ihre Ernennung steht, auf Antrag des Vorstandes hin, der ordentlichen Vereinsversammlung zu. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Für treue Mitgliedschaft während 25 Jahren, werden Vereinsmitglieder zu Veteranen ernannt. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie die Vereinsmitglieder.
3. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
die ordentliche Vereinsversammlung
die ausserordentliche Vereinsversammlung
der Vorstand
zwei Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Vierteljahr, statt. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Die Versammlungen werden vom Vorstand einberufen so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern.
Die ordentliche Vereinsversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen, genehmigt die Jahresrechnung, setzt die Jahres- und eventuelle Hegebeiträge fest, beschliesst über Eintritt oder Ausschluss von Mitgliedern, ernennt die Ehren- und Freimitglieder, wählt den Vorstand, die Rechnungsrevisoren, die Obmänner und freiwilligen Fischereiaufseher und entscheidet über Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Vereinsbeschlüsse werden an der ordentlichen Vereinsversammlung gefasst. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung geschieht durch Einladungskarte, oder durch Publikation im Amtsanzeiger oder „Dr Brienzer“. Die Einladung muss vierzehn Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung erfolgen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekannt zu geben. Über andere Traktanden kann der Verein nicht beschliessen.
Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Sekretär/Protokollführer, Kassier, Materialverwalter, Obmänner und Beisitzer. Freiwillige Fischereiaufseher können als Beisitzer im Vorstand Einsitz nehmen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und sind wiederwählbar.
Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident und der Sekretär kollektiv zu zweit. Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu:
Vorbereitung der vor die Vereinsversammlung gehörenden Geschäfte
Die Ausführung der Beschlüsse
Die Besorgung aller Vereinsgeschäfte, die nicht der ordentlichen Vereinsversammlung vorbehalten sind
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Kommissionen delegieren. Für ständige Kommissionen erlässt er ein Reglement, das den Auftrag an die Kommission, deren Zusammensetzung und Kompetenzen regelt. Für „ad-hoc“ gebildete Kommissionen genügt ein mündlicher, im Protokoll festgehaltener Auftrag. Die Kommissionsvorsitzenden erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht.
Die finanziellen Kompetenzen werden für das laufende Kalenderjahr von der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegt.
Der Präsident, oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident, leitet die Verhandlungen der Vereinsversammlungen und des Vorstandes, er unterzeichnet die Korrespondenz, Aktenstücke und Protokolle, weist alle Rechnungen an und überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. An der ordentlichen Vereinsversammlung erstattet er Bericht über die Vereinstätigkeit während des verflossenen Vereinsjahres.
Der Sekretär bietet zu den Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen auf und besorgt sämtliche Korrespondenz. Er ist gleichzeitig auch für die Protokollführung zuständig. Er führt Protokolle der Vereinsversammlungen, Vorstandssitzungen und die Bachfischersitzungen.
Der Kassier führt das Rechnungswesen und ein Mitgliederverzeichnis. Er hat auf Ende des Jahres einen Rechnungsabschluss mit den dazugehörenden Belegen den Revisoren zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung zur Verfügung zu stellen.
Der Materialverwalter verwaltet das gesamte Vereinsmaterial und führt ein Inventar, das der ordentlichen Vereinsversammlung vorgelegt werden kann.
Die Beisitzer unterstützen die Vorstandsmitglieder und übernehmen auf Weisung des Präsidenten die Vertretung allfälliger verhinderter Vorstandsmitglieder.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassenführung der Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Vereinsversammlung darüber Bericht.
In den vom Verein gepachteten Gewässern darf die Fischerei nur soweit ausgeübt werden, als dies die ordentliche Vereinsversammlung beschliesst. Für Pachtgewässer können Sonderbestimmungen erlassen werden. Diese sind von der ordentlichen Vereinsversammlung zu genehmigen.
Die Buchhaltung über spezielle Fonds und die Kasse der ständigen Kommissionen wird getrennt von der Hauptkasse geführt. Sofern vom Vorstand hierfür kein besonderer Rechnungsführer bestimmt wird, obliegt die Rechnungsführung dem Vereinskassier. Die Kassenabschlüsse der ständigen Kommissionen sind ebenfalls den ordentlichen Rechnungsrevisoren mit allen Belegen vorzulegen.
Für die Verbindlichkeit der Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Abänderung der Statuten kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ein solches Traktandum ist mit der Einladung bekannt zu geben.
Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich.
Über ein allfälliges Vereinsvermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die ordentliche oder eine ausserordentliche Vereinsversammlung. Es soll aber dem Zweck des Vereins entsprechen.
Soweit die Statuten nichts bestimmen, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB über Vereine Art. 60 ff.
Die vorliegenden Statuten treten am 31. März 1978 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Statuten und Änderungen.
Beschlossen an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 31. März 1978
Neu Abgefasst mit Anpassung von Art 14. und an der ordentlichen Vereinsversammlung
vom 10. März 1995 genehmigt.